DeuFöV

Deutschsprachförderverordnung

Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

Vom 4.5.2016

Zuletzt geändert am 21.12.2022

§ 25

Kostenerstattung

(1) 1Das Bundesamt setzt nach Ermittlung der bundesweiten Preisentwicklung angemessene, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügende Kostenerstattungssätze fest. 2Die Einzelheiten regelt das Bundesamt in einer Abrechnungsrichtlinie.

(2) 1Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die dem Bundesamt im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung entstehen, in angemessener Höhe. 2Die Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt geregelt.