BauGB

Baugesetzbuch

Vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341)

Neugefasst am 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634)

Zuletzt geändert am 20.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 394)

Erstes Kapitel
Allgemeines Städtebaurecht
Erster Teil
Bauleitplanung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
Zweiter Abschnitt
Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
§ 5Inhalt des Flächennutzungsplans
Dritter Abschnitt
Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
§ 8Zweck des Bebauungsplans
Vierter Abschnitt
Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
§ 11Städtebaulicher Vertrag
Zweiter Teil
Sicherung der Bauleitplanung
Erster Abschnitt
Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
§ 14Veränderungssperre
Zweiter Abschnitt
Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
§ 19Teilung von Grundstücken
Dritter Abschnitt
Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
§ 24Allgemeines Vorkaufsrecht
Dritter Teil
Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
Erster Abschnitt
Zulässigkeit von Vorhaben
§ 29Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
Zweiter Abschnitt
Entschädigung
§ 39Vertrauensschaden
Vierter Teil
Bodenordnung
Erster Abschnitt
Umlegung
§ 45Zweck und Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Vereinfachte Umlegung
§ 80Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten
Fünfter Teil
Enteignung
Erster Abschnitt
Zulässigkeit der Enteignung
§ 85Enteignungszweck
Zweiter Abschnitt
Entschädigung
§ 93Entschädigungsgrundsätze
Dritter Abschnitt
Enteignungsverfahren
§ 104Enteignungsbehörde
Sechster Teil
Erschließung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 123Erschließungslast
Zweiter Abschnitt
Erschließungsbeitrag
§ 127Erhebung des Erschließungsbeitrags
Zweites Kapitel
Besonderes Städtebaurecht
Erster Teil
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 136Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung
§ 140Vorbereitung
Dritter Abschnitt
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
§ 152Anwendungsbereich
Vierter Abschnitt
Sanierungsträger und andere Beauftragte
§ 157Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
Fünfter Abschnitt
Abschluss der Sanierung
§ 162Aufhebung der Sanierungssatzung
Sechster Abschnitt
Städtebauförderung
§ 164aEinsatz von Städtebauförderungsmitteln
Zweiter Teil
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§ 165Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Dritter Teil
Stadtumbau
§ 171aStadtumbaumaßnahmen
Vierter Teil
Soziale Stadt
§ 171eMaßnahmen der Sozialen Stadt
Sechster Teil
Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
Erster Abschnitt
Erhaltungssatzung
§ 172Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
Zweiter Abschnitt
Städtebauliche Gebote
§ 175Allgemeines
Siebter Teil
Sozialplan und Härteausgleich
§ 180Sozialplan
Achter Teil
Miet- und Pachtverhältnisse
§ 182Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
Neunter Teil
Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
§ 187Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
Drittes Kapitel
Sonstige Vorschriften
Erster Teil
Wertermittlung
§ 192Gutachterausschuss
Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 200Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 203Abweichende Zuständigkeitsregelung
Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren
§ 207Von Amts wegen bestellter Vertreter
Dritter Teil
Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
§ 217Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Viertes Kapitel
Überleitungs- und Schlussvorschriften
Erster Teil
Überleitungsvorschriften
§ 233Allgemeine Überleitungsvorschriften

§ 31

Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) 1 Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) 1 In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 2 Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. 3 Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. 4 Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§ 33

Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4. die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) 1 Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

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