Vom 23.6.1960
Neugefasst am 3.11.2017
Zuletzt geändert am 27.10.2025
Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.