BauGB

Baugesetzbuch

Vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341)

Neugefasst am 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634)

Zuletzt geändert am 20.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 394)

Erstes Kapitel
Allgemeines Städtebaurecht
Erster Teil
Bauleitplanung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
Zweiter Abschnitt
Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
§ 5Inhalt des Flächennutzungsplans
Dritter Abschnitt
Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
§ 8Zweck des Bebauungsplans
Vierter Abschnitt
Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
§ 11Städtebaulicher Vertrag
Zweiter Teil
Sicherung der Bauleitplanung
Erster Abschnitt
Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
§ 14Veränderungssperre
Zweiter Abschnitt
Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
§ 19Teilung von Grundstücken
Dritter Abschnitt
Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
§ 24Allgemeines Vorkaufsrecht
Dritter Teil
Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
Erster Abschnitt
Zulässigkeit von Vorhaben
§ 29Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
Zweiter Abschnitt
Entschädigung
§ 39Vertrauensschaden
Vierter Teil
Bodenordnung
Erster Abschnitt
Umlegung
§ 45Zweck und Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Vereinfachte Umlegung
§ 80Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten
Fünfter Teil
Enteignung
Erster Abschnitt
Zulässigkeit der Enteignung
§ 85Enteignungszweck
Zweiter Abschnitt
Entschädigung
§ 93Entschädigungsgrundsätze
Dritter Abschnitt
Enteignungsverfahren
§ 104Enteignungsbehörde
Sechster Teil
Erschließung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 123Erschließungslast
Zweiter Abschnitt
Erschließungsbeitrag
§ 127Erhebung des Erschließungsbeitrags
Zweites Kapitel
Besonderes Städtebaurecht
Erster Teil
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 136Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung
§ 140Vorbereitung
Dritter Abschnitt
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
§ 152Anwendungsbereich
Vierter Abschnitt
Sanierungsträger und andere Beauftragte
§ 157Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
Fünfter Abschnitt
Abschluss der Sanierung
§ 162Aufhebung der Sanierungssatzung
Sechster Abschnitt
Städtebauförderung
§ 164aEinsatz von Städtebauförderungsmitteln
Zweiter Teil
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§ 165Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Dritter Teil
Stadtumbau
§ 171aStadtumbaumaßnahmen
Vierter Teil
Soziale Stadt
§ 171eMaßnahmen der Sozialen Stadt
Sechster Teil
Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
Erster Abschnitt
Erhaltungssatzung
§ 172Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
Zweiter Abschnitt
Städtebauliche Gebote
§ 175Allgemeines
Siebter Teil
Sozialplan und Härteausgleich
§ 180Sozialplan
Achter Teil
Miet- und Pachtverhältnisse
§ 182Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
Neunter Teil
Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
§ 187Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
Drittes Kapitel
Sonstige Vorschriften
Erster Teil
Wertermittlung
§ 192Gutachterausschuss
Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 200Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 203Abweichende Zuständigkeitsregelung
Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren
§ 207Von Amts wegen bestellter Vertreter
Dritter Teil
Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
§ 217Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Viertes Kapitel
Überleitungs- und Schlussvorschriften
Erster Teil
Überleitungsvorschriften
§ 233Allgemeine Überleitungsvorschriften
Vierter Teil
Bodenordnung
Erster Abschnitt
Umlegung

§ 45

Zweck und Anwendungsbereich

1 Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. 2 Die Umlegung kann

1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.

§ 46

Zuständigkeit und Voraussetzungen

(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,

1. dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden,
2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind,
3. dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet,
4. dass zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind,
5. dass die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.

(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.

(4) 1 Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. 2 Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt werden. 3 Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.

(5) 1 Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. 2 Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. 3 Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.

§ 47

Umlegungsbeschluss

(1) 1 Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. 2 Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. 3 Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) 1 Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. 2 In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

§ 48

Beteiligte

(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Gemeinde,
5. unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 5 die Bedarfsträger und
6. die Erschließungsträger.

(2) 1 Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. 2 Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Absatz 1) erfolgen.

(3) 1 Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. 2 Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.

(4) 1 Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. 2 § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 49

Rechtsnachfolge

Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.

§ 50

Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses

(1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.

(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Absatz 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.

(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

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