BauGB

Baugesetzbuch

Vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341)

Neugefasst am 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634)

Zuletzt geändert am 20.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 394)

Erstes Kapitel
Allgemeines Städtebaurecht
Erster Teil
Bauleitplanung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
Zweiter Abschnitt
Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
§ 5Inhalt des Flächennutzungsplans
Dritter Abschnitt
Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
§ 8Zweck des Bebauungsplans
Vierter Abschnitt
Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
§ 11Städtebaulicher Vertrag
Zweiter Teil
Sicherung der Bauleitplanung
Erster Abschnitt
Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
§ 14Veränderungssperre
Zweiter Abschnitt
Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
§ 19Teilung von Grundstücken
Dritter Abschnitt
Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
§ 24Allgemeines Vorkaufsrecht
Dritter Teil
Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
Erster Abschnitt
Zulässigkeit von Vorhaben
§ 29Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
Zweiter Abschnitt
Entschädigung
§ 39Vertrauensschaden
Vierter Teil
Bodenordnung
Erster Abschnitt
Umlegung
§ 45Zweck und Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Vereinfachte Umlegung
§ 80Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten
Fünfter Teil
Enteignung
Erster Abschnitt
Zulässigkeit der Enteignung
§ 85Enteignungszweck
Zweiter Abschnitt
Entschädigung
§ 93Entschädigungsgrundsätze
Dritter Abschnitt
Enteignungsverfahren
§ 104Enteignungsbehörde
Sechster Teil
Erschließung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 123Erschließungslast
Zweiter Abschnitt
Erschließungsbeitrag
§ 127Erhebung des Erschließungsbeitrags
Zweites Kapitel
Besonderes Städtebaurecht
Erster Teil
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 136Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung
§ 140Vorbereitung
Dritter Abschnitt
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
§ 152Anwendungsbereich
Vierter Abschnitt
Sanierungsträger und andere Beauftragte
§ 157Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
Fünfter Abschnitt
Abschluss der Sanierung
§ 162Aufhebung der Sanierungssatzung
Sechster Abschnitt
Städtebauförderung
§ 164aEinsatz von Städtebauförderungsmitteln
Zweiter Teil
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§ 165Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Dritter Teil
Stadtumbau
§ 171aStadtumbaumaßnahmen
Vierter Teil
Soziale Stadt
§ 171eMaßnahmen der Sozialen Stadt
Sechster Teil
Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
Erster Abschnitt
Erhaltungssatzung
§ 172Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
Zweiter Abschnitt
Städtebauliche Gebote
§ 175Allgemeines
Siebter Teil
Sozialplan und Härteausgleich
§ 180Sozialplan
Achter Teil
Miet- und Pachtverhältnisse
§ 182Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
Neunter Teil
Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
§ 187Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
Drittes Kapitel
Sonstige Vorschriften
Erster Teil
Wertermittlung
§ 192Gutachterausschuss
Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 200Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 203Abweichende Zuständigkeitsregelung
Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren
§ 207Von Amts wegen bestellter Vertreter
Dritter Teil
Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
§ 217Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Viertes Kapitel
Überleitungs- und Schlussvorschriften
Erster Teil
Überleitungsvorschriften
§ 233Allgemeine Überleitungsvorschriften

§ 193

Aufgaben des Gutachterausschusses

(1) 1 Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn

1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch,
2. die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden,
3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder
4. Gerichte und Justizbehörden
es beantragen. 2 Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften.

(2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten.

(3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.

(4) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.

(5) 1 Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. 2 Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere

1. Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst werden (Liegenschaftszinssätze), für die verschiedenen Grundstücksarten, insbesondere Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke,
2. Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwertfaktoren), insbesondere für die Grundstücksarten Ein- und Zweifamilienhäuser,
3. Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis von sonst gleichartigen Grundstücken, z. B. bei unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung und
4. Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke, insbesondere bezogen auf eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor) oder auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor).
3 Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×