BauGB

Baugesetzbuch

Vom 23.6.1960

Neugefasst am 3.11.2017

Zuletzt geändert am 27.10.2025

§ 105

Enteignungsantrag

1Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. 2Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.