Vom 23.6.1960
Neugefasst am 3.11.2017
Zuletzt geändert am 20.12.2023
1Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. 2Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.