AGOZV

Anbaumaterialverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

Vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1964)

Zuletzt geändert am 13.10.2023 (BGBl. I S. Nr. 277)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Inverkehrbringen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 3Registrierung
Unterabschnitt 2
Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
§ 8Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
Unterabschnitt 3
Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle
§ 13Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
Abschnitt 3
Ein- und Ausfuhr
§ 18Einfuhr
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 20Ausnahmen

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes: Standardmaterial oder anerkanntes Material
a) der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist;
b) der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist;
c) anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;
2. Standardmaterial:
Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;
3. anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung:
a) Vorstufenmaterial:
Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
b) Basismaterial:
Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
c) Zertifiziertes Material:
Anbaumaterial, das aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
4. Kategorien:
Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material;
5. Mutterpflanze:
eine Pflanze, die zur Erzeugung von Nachkommen bestimmt ist;
6. Kandidatenmutterpflanze:
eine Mutterpflanze, die dazu bestimmt ist, Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zu werden;
7. Erneuerung:
das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnenen Pflanze;
8. Multiplikation:
die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;
9. Mikrovermehrung:
die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer In-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen beziehungsweise ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;
10. Klon:
eine genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze einer Obstart;
11. visuelle Kontrolle:
die Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;
12. Untersuchung:
eine Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Methoden, die über die visuelle Kontrolle hinausgehen;
13. Drittland:
ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
14. Partie:
bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
15. Kryokonservierung:
die Erhaltung von Pflanzenmaterial durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Materials zu erhalten;
16. Schadorganismen: Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
17. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031;
18. praktisch frei von Schadorganismen: praktisch frei von Schädlingen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 2
Inverkehrbringen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 3

Registrierung

(1) 1 Wer Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten zu gewerblichen Zwecken

1. in Verkehr bringen,
2. aus einem Drittland einführen oder,
3. im Fall von Anbaumaterial von Obstarten als Verfügungsberechtigter Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken behandeln, erhalten, erzeugen oder vermehren will,
muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer aufgenommen worden sein (Registrierung). 2 Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. 3 Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
2. Name der Person,
a) die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb oder,
b) im Fall von Satz 1 Nummer 2, die über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials hinsichtlich Qualität, Identitätsnachweis und Pflanzengesundheit gemäß § 18 Absatz 1 und die Maßnahmen des Pflanzenschutzes die erforderlichen Auskünfte geben kann,
3. botanische Bezeichnung des Anbaumaterials, das in Verkehr gebracht werden soll, und
4. Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 und im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zusätzlich die Tätigkeiten gemäß Satz 1 Nummer 3.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. 2 Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 geführt haben, wenn der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und soweit er dieselben Angaben enthalten würde.

(4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden.

(5) 1 Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer

1. nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial von Obst- und Gemüsearten oder
2. Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt sind,
in den Verkehr bringt.

(6) Von der Pflicht zur Antragstellung gemäß Absatz 1 ist ausgenommen, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits registriert worden ist.

(7) Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die Registrierung und jede Änderung der Registrierung.

(8) 1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Betrieb seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit gemäß Absatz 1 mehr ausübt, kann sie den Betrieb aus dem amtlichen Verzeichnis streichen. 2 Die Behörde streicht den Registrierten auch auf dessen Antrag. 3 Mit der Streichung erlöschen die dem Betrieb nach den §§ 9 bis 12 und § 14 Absatz 3 erteilten Genehmigungen. 4 Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

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