§ 6b
Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
(1)
Anbaumaterial von Gemüsepflanzen muss
1.
aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und
2.
die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.
(2)
Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Gemüsepflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
1.
Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
a)
den im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG aufgeführten RNQPs und
b)
allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das jeweilige Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.
2.
Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Samen, nach Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.
3.
Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.
4.
Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.
(3)
Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
(4)
Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
(5)
Standardmaterial von Gemüsepflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
1.
Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/61 EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufgeführten RNQPs nicht überschreiten.
2.
Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.
3.
Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
4.
Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
5.
Es muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.
(6)
Anbaumaterial von Gemüsepflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.