AGOZV

Anbaumaterialverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

Vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1964)

Zuletzt geändert am 13.10.2023 (BGBl. I S. Nr. 277)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Inverkehrbringen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 3Registrierung
Unterabschnitt 2
Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
§ 8Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
Unterabschnitt 3
Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle
§ 13Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
Abschnitt 3
Ein- und Ausfuhr
§ 18Einfuhr
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 20Ausnahmen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Anbaumaterial von

1. Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten,
2. Obstarten zur Fruchterzeugung sowie
3. Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist,
der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des Inverkehrbringens sowie der Einfuhr.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes: Standardmaterial oder anerkanntes Material
a) der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist;
b) der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist;
c) anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;
2. Standardmaterial:
Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;
3. anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung:
a) Vorstufenmaterial:
Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
b) Basismaterial:
Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
c) Zertifiziertes Material:
Anbaumaterial, das aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
4. Kategorien:
Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material;
5. Mutterpflanze:
eine Pflanze, die zur Erzeugung von Nachkommen bestimmt ist;
6. Kandidatenmutterpflanze:
eine Mutterpflanze, die dazu bestimmt ist, Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zu werden;
7. Erneuerung:
das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnenen Pflanze;
8. Multiplikation:
die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;
9. Mikrovermehrung:
die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer In-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen beziehungsweise ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;
10. Klon:
eine genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze einer Obstart;
11. visuelle Kontrolle:
die Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;
12. Untersuchung:
eine Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Methoden, die über die visuelle Kontrolle hinausgehen;
13. Drittland:
ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
14. Partie:
bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
15. Kryokonservierung:
die Erhaltung von Pflanzenmaterial durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Materials zu erhalten;
16. Schadorganismen: Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
17. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031;
18. praktisch frei von Schadorganismen: praktisch frei von Schädlingen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 2
Inverkehrbringen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 3

Registrierung

(1) 1 Wer Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten zu gewerblichen Zwecken

1. in Verkehr bringen,
2. aus einem Drittland einführen oder,
3. im Fall von Anbaumaterial von Obstarten als Verfügungsberechtigter Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken behandeln, erhalten, erzeugen oder vermehren will,
muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer aufgenommen worden sein (Registrierung). 2 Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. 3 Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
2. Name der Person,
a) die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb oder,
b) im Fall von Satz 1 Nummer 2, die über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials hinsichtlich Qualität, Identitätsnachweis und Pflanzengesundheit gemäß § 18 Absatz 1 und die Maßnahmen des Pflanzenschutzes die erforderlichen Auskünfte geben kann,
3. botanische Bezeichnung des Anbaumaterials, das in Verkehr gebracht werden soll, und
4. Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 und im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zusätzlich die Tätigkeiten gemäß Satz 1 Nummer 3.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. 2 Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 geführt haben, wenn der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und soweit er dieselben Angaben enthalten würde.

(4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden.

(5) 1 Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer

1. nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial von Obst- und Gemüsearten oder
2. Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt sind,
in den Verkehr bringt.

(6) Von der Pflicht zur Antragstellung gemäß Absatz 1 ist ausgenommen, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits registriert worden ist.

(7) Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die Registrierung und jede Änderung der Registrierung.

(8) 1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Betrieb seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit gemäß Absatz 1 mehr ausübt, kann sie den Betrieb aus dem amtlichen Verzeichnis streichen. 2 Die Behörde streicht den Registrierten auch auf dessen Antrag. 3 Mit der Streichung erlöschen die dem Betrieb nach den §§ 9 bis 12 und § 14 Absatz 3 erteilten Genehmigungen. 4 Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

§ 4

Pflichten der Betriebe

(1) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen,

1. dass Standardmaterial die Anforderungen nach § 6 und Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Material die Anforderungen der §§ 8 bis 12 erfüllt und
2. dass Partien während der Pflanzenerzeugung gesondert ermittelt werden können.

(2) 1 Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen. 2 Er hat sicherzustellen, dass das Personal über die zur Durchführung der innerbetrieblichen Kontrollen erforderlichen Kenntnisse verfügt. 3 Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich

1. auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,
2. auf das Auftreten von in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Schadorganismen,
3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von
a) RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,
4. im Fall von Obstarten auf das Auftreten von
a) RNQPs, die aufgeführt sind in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22; L 87 vom 23.3.2020, S. 6), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zumindest durch visuelle Kontrolle und, soweit dies erforderlich ist durch Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, sowie
b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,
während der Kryokonservierung sind keine Kontrollen durchzuführen,
5. im Fall von Gemüsearten auf das Auftreten von
a) RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 19), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und
6. auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials.
4 Die Verpackung des Anbaumaterials und das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. 5 Kontrollen hinsichtlich des Auftretens von Schadorganismen sind zumindest visuell durchzuführen. 6 Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist. 7 In Gebieten, die nach den Anforderungen des Artikels 10 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung von der zuständigen Behörde als befallsfrei für diesen RNQP eingestuft worden sind, sind keine Kontrollen auf diesen RNQP durchzuführen.

(2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat

1. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs dienen, und
2. im Fall von Anbaumaterial von Gemüse die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs dienen.

(3) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial von Zierpflanzenarten

1. über eine Beschreibung der Sorte einschließlich der Sortenbezeichnung und der allgemein bekannten Synonyme verfügen, es sei denn, das Standardmaterial wird ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in den Verkehr gebracht, und
2. auf Anfrage der zuständigen Behörde Angaben
a) zur Sortenerhaltung und zum angewandten Vermehrungssystem und
b) zur Unterscheidung der Sorte von der nächstähnlichen Sorte
machen können.

(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Quarantäneschadorganismus,
2. das übermäßige nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines RNQP, der aufgeführt ist
a) in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU im Fall von Anbaumaterial von Obst,
b) in dem Anhang der Richtlinie 93/49/EWG im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen und
c) in dem Anhang der Richtlinie 93/61/EWG im Fall von Anbaumaterial von Gemüse.

(5) 1 Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist und Anbaumaterial von Obstarten zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen im Fall

1. von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 des Saatgutverkehrsgesetzes beim Bundessortenamt einen Antrag auf amtliche Anerkennung der Sortenbeschreibung und Eintragung der Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten nach § 57a Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes zu stellen,
2. von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Saatgutverkehrsgesetzes dem Bundessortenamt die Absicht des Inverkehrbringens anzuzeigen,
sofern die betreffende Sorte nicht bereits in die Gesamtliste der Obstsorten eingetragen ist. 2 Für die Antragstellung und die Anzeige sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.

(6) 1 Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über

1. Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb erzeugten Anbaumaterials,
2. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangsdatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen Anbaumaterials,
3. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des Inverkehrbringens des Anbaumaterials,
4. die Zusammensetzung einer Sendung, die zur unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen Betrieben zusammengestellt worden ist,
5. die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmittelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 angegeben wird,
6. bei Obstarten die Quelle, von der das Anbaumaterial abstammt,
7. das Auftreten von Schadorganismen,
8. durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,
9. sonstige chemische Maßnahmen und
10. die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 2.
2 Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen werden. 3 Im Fall der Erzeugung und Vermehrung von Anbaumaterial von Obstarten hat er zusätzlich der zuständigen Behörde auf Verlangen Angaben zum Anbauort und -umfang, zum Anbauzeitplan, zu Vermehrungsvorgängen sowie zu Verpackungs-, Lagerungs- und Transportvorgängen vorzulegen.

(7) 1 Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung so lange aufzubewahren, wie sich das entsprechende Material im Betrieb des Verfügungsberechtigten befindet, sowie mindestens drei Jahre lang, nachdem es in Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist. 2 Die Frist beginnt mit Beginn des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Material im Betrieb vorhanden war oder es in den Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist.

(8) 1 Die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 7 bis 10 gelten auch für nicht registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen. 2 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) 1 Genügt Anbaumaterial den Anforderungen der jeweiligen Kategorie nicht mehr, hat der Verfügungsberechtigte dieses aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt. 2 Entferntes Material darf weiterhin verwendet werden, wenn es den Anforderungen einer anderen Kategorie dieser Verordnung entspricht.

§ 5

Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten

(1) 1 Das Bundessortenamt legt fest, welche Angaben und Unterlagen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu machen und vorzulegen sind, und macht diese im Blatt für Sortenwesen bekannt. 2 Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 umfassen mindestens Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers sowie die Obstart, die Sortenbezeichnung und eine Beschreibung der Sorte.

(2) Das Bundessortenamt bestimmt, ob, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit ihm im Fall von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Anbaumaterial der betreffenden Sorte vorzulegen ist.

(3) Das Bundessortenamt erkennt bei einer Antragstellung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Sortenbeschreibung amtlich an und trägt eine Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Absatz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen und das nach Absatz 2 vorzulegende Anbaumaterial vorliegen.

(4) Das Bundessortenamt trägt bei einer Anzeige nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Absatz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen vorliegen.

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