AGOZV

Anbaumaterialverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

Vom 21.11.2018

Zuletzt geändert am 13.10.2023

§ 17

Mitteilungen

Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:

1. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach § 15 Absatz 8 angeordnet worden sind,
2. Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnahmen nach § 15,
3. Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach § 16 Absatz 3 angeordnet worden sind.