(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Verwendung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial mit Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, genehmigen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und sie
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 können bei bestimmten Gattungen oder Arten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld erzeugt werden, wenn das Material die Anforderungen von Absatz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt und die Ausnahme durch einen Rechtsakt der Europäischen Kommission für die Haltung von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen im Freiland nach Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erlaubt wurde und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Vorstufenmaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, anerkennen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und das Material