(1) 1 Spielzeug darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Absatz 2 und die besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt. 2 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) 1 Spielzeug, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden. 2 Die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls der sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten oder durch Kinder anderer genau bestimmter Altersgruppen bestimmt ist. 3 Die auf dem Spielzeug gemäß § 11 Absatz 2 angebrachten Etiketten sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder die sie Beaufsichtigenden auf die Gefahren und Risiken, die mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind, sowie auf die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, aufmerksam machen.
(3) 1 Für N-Nitrosamine und in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in Spielzeug aus Natur- und Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird, gilt § 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist. 2 Spielzeug, das entgegen diesem Verbot hergestellt wurde, darf nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(4) Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss die wesentlichen Sicherheitsanforderungen während seiner vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllen.
(1) 1 Wenn es für den sicheren Gebrauch des Spielzeugs angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke von § 10 Absatz 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie 2009/48/EG anzugeben. 2 Für die in Anhang V Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort angegebenen Warnhinweise zu verwenden. 3 Die in Anhang V Teil B Nummer 2 bis 10 angegebenen Warnhinweise sind mit dem dortigen Wortlaut zu verwenden. 4 Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang V Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.
(2) 1 Der Hersteller hat die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, in der beigefügten Gebrauchsanleitung. 2 Bei kleinen Spielzeugen, die ohne Verpackung verkauft werden, ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.
(3) Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen.
(4) 1 Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. 2 Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.
(5) Warn- und Sicherheitshinweise sind in deutscher Sprache abzufassen.
(1) Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG genannt sind, nachgewiesen wurde.
(2) 1 Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die Elemente, die angegeben sind in
(3) Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs.
(1) Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss die CE-Kennzeichnung tragen.
(2) 1 Die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung anzubringen. 2 Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden. 3 Ist dies beim Verkauf von Spielzeug mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich und wurde die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der Präsentationsverpackung anzubringen. 4 Ist die CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, so ist sie wenigstens auf der Verpackung anzubringen.
(3) 1 Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden, bevor das Spielzeug in den Verkehr gebracht wird. 2 Nach der CE-Kennzeichnung kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.
Die Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen und elektrischen Gefahren sowie der Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren durch, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung, in welchem Umfang die Benutzer diesen Gefahren ausgesetzt sein würden.
(1) Der Hersteller muss die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt.
(2) Hat der Hersteller die harmonisierten Normen angewendet, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen an das Spielzeug abdecken, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.
(3) Das Spielzeug wird der EG-Baumusterprüfung gemäß § 16 in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen, wenn