2. ProdSV

2. Produktsicherheitsverordnung

Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)

Vom 7.7.2011

Zuletzt geändert am 27.7.2021

§ 12

EG-Konformitätserklärung

(1) Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG genannt sind, nachgewiesen wurde.

(2) Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die Elemente, die angegeben sind in

1. Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG und
2. den einschlägigen Modulen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
2Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. 3Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG. 4Sie ist in deutscher Sprache abzufassen. Sie wird in die Sprache oder die Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgeschrieben sind, in dem das Spielzeug in den Verkehr gebracht oder auf dessen Markt es bereitgestellt wird.

(3) Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs.