§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird.

(2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge:

1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
2. Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden,
3. Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind,
4. Spielzeugdampfmaschinen sowie
5. Schleudern und Zwillen.

(4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 39 des Strahlenschutzgesetzes sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

1. ist Aktivitätsspielzeug, ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten;
2. ist bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit die repräsentative Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug aufgrund seiner Bauart erreichen kann;
3. ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
4. ist Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
5. ist Brettspiel für den Geruchssinn ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, das Erkennen verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen;
6. ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind;
7. ist chemisches Spielzeug ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen bei altersgemäßer Verwendung unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist;
8. ist Einführer jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt;
9. ist funktionelles Produkt ein Produkt, das auf die gleiche Art und Weise wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Anlage funktioniert und benutzt wird, das oder die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt ist; dabei kann es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes oder einer derartigen Anlage handeln;
10. ist funktionelles Spielzeug ein Spielzeug, das dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, das oder die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt ist. Dabei kann es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes oder einer derartigen Einrichtung handeln;
11. ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens;
12. ist Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;
13. ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81), anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde;
14. sind Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
15. ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt;
16. ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Markt;
17. ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Spielzeug erfüllt worden sind;
18. ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
19. ist Kosmetikkoffer ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, Produkte wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Badeschaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-up, Zahnpasta und Haarfestiger herzustellen;
20. ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass die Spielzeuge mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährden;
21. ist Risiko die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und die Schwere des Schadens;
22. ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Spielzeug, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
23. ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher auf dem Markt bereitgestellten Spielzeugs zu erwirken;
23a. ist Schaden eine körperliche Verletzung oder jede sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung, auch langfristiger Natur;
24. ist Spiel für den Geschmackssinn ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie Süßstoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßigkeiten oder andere Speisen herstellen können;
24a. sind Spielzeug alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden;
25. ist Wasserspielzeug ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt ist und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten;
26. sind Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler;
27. ist „Zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt“ eine Formulierung, die darauf hinweist, dass Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist.

§ 3

Allgemeine Pflichten der Hersteller

(1) Die Hersteller dürfen nur solches Spielzeug in den Verkehr bringen, das gemäß den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG entworfen und hergestellt wurde.

(2) 1 Bevor ein Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, muss er die gemäß § 17 Absatz 1 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß § 15 Absatz 2 und 3 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. 2 Wurde anhand dieses Verfahrens nachgewiesen, dass das Spielzeug den in Absatz 1 genannten geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in § 12 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 2 und 3 an.

(3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spielzeugserie aufbewahren.

(4) 1 Die Hersteller haben durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG eingehalten werden. 2 Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die verwiesen wird, wenn die Konformität eines Spielzeugs erklärt wird, werden angemessen berücksichtigt. 3 Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Menschen führen die Hersteller, falls von einem Spielzeug Risiken ausgehen, Stichproben von dem in Verkehr befindlichen Spielzeug durch, nehmen Prüfungen vor, führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und unterrichten die Händler in regelmäßigen Abständen über Verlauf und Ergebnisse ihrer Überwachung.

(5) 1 Besteht Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in den Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die Hersteller unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs mit den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. 2 Wenn mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, haben die Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.

§ 4

Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller

(1) 1 Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen versehen sind. 2 Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, stellen die Hersteller sicher, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben sind.

(2) 1 Die Hersteller haben beim Inverkehrbringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. 2 In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

(3) Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen eines Spielzeugs die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache zur Verfügung stellen.

(4) 1 Die Hersteller sind verpflichtet, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. 2 Die Informationen und Unterlagen sind in Deutsch oder einer Sprache zu verfassen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. 3 Die Hersteller haben dieser Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für Maßnahmen zur Abwendung von Risiken erforderlich sind, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in den Verkehr gebracht haben.

§ 5

Pflichten des Bevollmächtigten

(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) 1 Ein Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. 2 Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:

1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spielzeugserie,
2. auf begründetes Verlangen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs und
3. auf begründetes Verlangen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind.

(3) Die Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 17 können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.

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