2. ProdSV

2. Produktsicherheitsverordnung

Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)

Vom 7.7.2011

Zuletzt geändert am 27.7.2021

§ 16

EG-Baumusterprüfung

(1) 1Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen. 2Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B, Nummer 2, zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 768/2008/EG durchzuführen. 3Zusätzlich zu diesen Bestimmungen sind die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung muss eine Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe des Herstellungsortes einschließlich der Anschrift enthalten.

(3) Führt eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle die EG-Baumusterprüfung durch, so bewertet sie erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die von diesem gemäß § 14 durchgeführte Analyse der Gefahren, die von dem Spielzeug ausgehen.

(4) 1Die EG-Baumusterprüfbescheinigung enthält einen Verweis auf die Richtlinie 2009/48/EG, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs, einschließlich seiner Abmessungen, sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht. 2Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. 3Sie ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs. 4Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist zurückzuziehen, falls das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung oder Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG nicht erfüllt. 5Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen dürfen keine EG-Baumusterprüfbescheinigung für Spielzeuge ausstellen, für die eine Bescheinigung versagt oder zurückgezogen worden ist.

(5) Die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr zum EG-Baumusterprüfverfahren werden in deutscher Sprache oder einer anderen von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle akzeptierten Sprache abgefasst.