ZStVBetrV

Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters

Vom 23.9.2005

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 6

Auskunft an Behörden

(1) Auf Ersuchen erhalten Auskunft über die in § 4 genannten Daten

1. die mitteilenden Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1; bei Mitteilung eines neuen Verfahrens erhalten sie auch ohne Ersuchen Auskunft über die zu der beschuldigten Person bereits gespeicherten Daten,
2. die Polizei- und Sonderpolizeibehörden, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,
2a. das Bundeskriminalamt,
a) nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 39 des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist, oder
b) nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 9 Absatz 2 und 5 des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist,
3. die Finanzbehörden in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 402 der Abgabenordnung),
4. die Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,
5. die Waffenbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Waffengesetzes,
5a. die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Sprengstoffgesetzes,
5b. die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirkenden Behörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
5c. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 31 Absatz 4a des Geldwäschegesetzes,
5d. die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes,
6. das nationale Mitglied von Eurojust nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes.

(2) Nach Maßgabe des § 492 Absatz 4 der Strafprozessordnung erhalten auf Ersuchen Auskunft über die in § 4 Absatz 1 bis 3 genannten Daten auch

1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
2. der Militärische Abschirmdienst,
3. der Bundesnachrichtendienst.

(3) 1Auskunft wird erteilt über Eintragungen zu Personen mit gleichen und zu Personen mit ähnlichen Identifizierungsdaten. 2Auf gesondertes Ersuchen wird Auskunft auch über Eintragungen zu Mitbeschuldigten erteilt.

(4) Auskunft wird nicht erteilt, soweit eine Maßgabe nach § 3 Abs. 2 entgegensteht.