ZStVBetrV

Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters

Vom 23.9.2005

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am ersten Tag des neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über eine Errichtungsanordnung für das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister vom 7. August 1995 (BAnz. S. 9761) außer Kraft.