Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
Vom
23.9.2005
Zuletzt geändert am
25.6.2021
§ 5
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
Die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der gespeicherten Daten bestimmen sich nach § 494 Absatz 1 bis 3 der Strafprozessordnung.