ZKG

Zahlungskontengesetz

Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Vom 11.4.2016 (BGBl. I S. 720)

Zuletzt geändert am 11.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 354)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Informationspflichten sowie Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten
Unterabschnitt 1
Informationspflichten
§ 5Vorvertragliche Entgeltinformation
Abschnitt 3
Kontenwechselhilfe
Unterabschnitt 1
Anspruch auf Kontenwechselhilfe
§ 20Verpflichtung zur Gewährung von Kontenwechselhilfe
Unterabschnitt 2
Pflichten der beteiligten Zahlungsdienstleister
§ 22Einleitung des Kontenwechsels über den empfangenden Zahlungsdienstleister
Unterabschnitt 3
Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
§ 26Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
Abschnitt 5
Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 30Anwendungsbereich
Unterabschnitt 2
Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
§ 31Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags
Abschnitt 6
Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
§ 46Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Aufsicht
Abschnitt 7
Sanktionen
§ 53Bußgeldvorschriften
Unterabschnitt 2
Vergleichswebsites

§ 16

Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt

1 Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. 2 Diese trägt die Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“.

§ 17

Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister

(1) Die Vergleichswebsite muss das Angebot verschiedener Zahlungsdienstleister, die Zahlungskontendienste anbieten und Zahlungskonten führen, mindestens anhand der folgenden Kriterien vergleichen:

1. die von den Zahlungsdienstleistern erhobenen Entgelte für die maßgeblichen Zahlungskontendienste sowie etwaige Kosten und Vertragsstrafen, die in Bezug auf die angebotenen Dienste oder Pakete vorgesehen sind,
2. das Filialnetz,
3. das Geldautomatennetz und
4. den Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und für geduldete Überziehungen gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) 1 Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, der Bundesanstalt die Daten zu Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 zu melden. 2 Änderungen und Aktualisierungen der gemeldeten Daten sowie Daten zu den Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 für neu angebotene Zahlungskonten sind der Bundesanstalt innerhalb von drei Geschäftstagen ab deren Gültigkeit zu melden. 3 Für das Kriterium Geldautomatennetz ist eine halbjährliche Änderung und Aktualisierung der gemeldeten Daten ausreichend.

§ 18

Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite

Die Vergleichswebsite muss

1. unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen ist, dass Zahlungsdienstleister bei den Vergleichsergebnissen gleichbehandelt werden;
2. die Bundesanstalt als ihre Betreiberin nennen;
3. klare und objektive Kriterien verwenden, auf die sich der Vergleich stützt;
4. leicht verständliche und eindeutige Sprache sowie die standardisierte Zahlungskontenterminologie für die maßgeblichen Zahlungskontendienste verwenden;
5. korrekte und aktuell gehaltene Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
6. genügend Zahlungskontenangebote enthalten, damit ein wesentlicher Teil des deutschen Marktes abgedeckt wird, und, falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, bevor sie Ergebnisse anzeigt, und
7. ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über Entgelte, Kosten und Vertragsstrafen vorsehen.

§ 19

Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nähere Bestimmungen zu erlassen über die Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17 und 18 genannten Anforderungen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung der in den §§ 16 bis 18 genannten Vorgaben für die Vergleichswebsite nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Form der Bereitstellung oder Übermittlung der nach § 17 Absatz 2 zu meldenden Daten einschließlich der Zeitpunkte, der zulässigen Datenträger, Datenformate und Übertragungswege.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften erlassen, die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden und Stellen erforderlich sind.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 3 auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ergeht.

Abschnitt 3
Kontenwechselhilfe
Unterabschnitt 1
Anspruch auf Kontenwechselhilfe

§ 20

Verpflichtung zur Gewährung von Kontenwechselhilfe

(1) 1 Im Zusammenhang mit einem Wechsel von einem beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskonto zu einem beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskonto sind die Zahlungsdienstleister verpflichtet, dem Verbraucher auf dessen Wunsch Unterstützungsleistungen zu erbringen (Kontenwechselhilfe). 2 Die Kontenwechselhilfe erfolgt nach Maßgabe dieses und des folgenden Unterabschnittes.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn

1. der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig ist oder
2. die betreffenden Zahlungskonten des Verbrauchers bei den beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht in derselben Währung geführt werden.

(3) Die Kontenwechselhilfe darf nur gewährt werden, wenn der Verbraucher und gegebenenfalls jeder weitere Inhaber der betroffenen Zahlungskonten eine den Anforderungen des § 21 entsprechende Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe erteilt hat.

§ 21

Ermächtigung des Kontoinhabers

(1) 1 Eine Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe bedarf der Schriftform. 2 Sie muss in deutscher Sprache verfasst sein, es sei denn, die beteiligten Zahlungsdienstleister und der Inhaber des betroffenen Zahlungskontos haben sich auf eine andere Sprache geeinigt. 3 Jeder der beteiligten Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher sowie gegebenenfalls jedem weiteren Inhaber der betroffenen Zahlungskonten auf dessen Wunsch unverzüglich ein Formular für die Ermächtigung zu übermitteln. 4 Dem Verbraucher ist eine Kopie der erteilten Ermächtigung auszuhändigen.

(2) Das Formular für die Ermächtigung muss so gestaltet sein, dass der Inhaber des betroffenen Zahlungskontos die Möglichkeit hat, eine Ermächtigung in Schriftform zu erteilen, in der er

1. dem übertragenden Zahlungsdienstleister für die Ausführung jeder der in den §§ 22 und 23 genannten Leistungen separat seine ausdrückliche Einwilligung erteilen kann,
2. dem empfangenden Zahlungsdienstleister für die Ausführung jeder der in den §§ 22 und 24 genannten Leistungen separat seine ausdrückliche Einwilligung erteilen kann,
3. die einzelnen eingehenden Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriftmandate bestimmen kann, die von der Kontenwechselhilfe erfasst werden sollen,
4. Daten bestimmen kann, ab denen der übertragende Zahlungsdienstleister für das bei ihm geführte Zahlungskonto Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr akzeptieren sowie Daueraufträge nicht mehr ausführen und Zahlungsauthentifizierungsinstrumente sperren soll sowie zu denen er das bei ihm geführte Zahlungskonto schließen und einen verbleibenden positiven Saldo auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto überweisen soll, und
5. Daten bestimmen kann, ab denen Daueraufträge von dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskonto ausgeführt und Lastschriften akzeptiert werden sollen.

(3) Ein Zahlungsdienstleister kann sich des Musterformulars in Anlage 1 bedienen, das den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.

(4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch im Online-Banking durch den Inhaber des betroffenen Zahlungskontos erteilt werden.

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