ZKG

Zahlungskontengesetz

Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Vom 11.4.2016

Zuletzt geändert am 11.12.2023

Unterabschnitt 2
Vergleichswebsites

§ 16

Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt

1Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. 2Diese trägt die Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“.