ZKG

Zahlungskontengesetz

Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Vom 11.4.2016

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 28

Aufforderung durch den Verbraucher

(1) 1Die Aufforderung durch den Verbraucher zur Vornahme der in § 29 genannten Handlungen muss das Datum enthalten, zu welchem diese Handlungen vorgenommen werden sollen. 2Dieses Datum muss mindestens sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Aufforderung beim Zahlungsdienstleister liegen. 3Dies gilt nicht, sofern der Verbraucher und der Zahlungsdienstleister ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. 4Fehlt eine Datumsangabe oder entspricht sie nicht den in Satz 2 genannten Voraussetzungen, so gilt die Aufforderung als für den siebten Geschäftstag nach ihrem Eingang beim Zahlungsdienstleister erteilt.

(2) Verlangt der Verbraucher die Übertragung eines positiven Saldos seines beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskontos auf das Zahlungskonto, das bei einem anderen europäischen Zahlungsdienstleister eröffnet oder geführt wird, so muss der Verbraucher dem übertragenden Zahlungsdienstleister die IBAN dieses Kontos oder gleichwertige Angaben nennen, die dem Zahlungsdienstleister die Identifizierung des europäischen Zahlungsdienstleisters sowie des dortigen Zahlungskontos des Verbrauchers ermöglichen.