VwVG

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Vom 27.4.1953

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 17

Vollzug gegen Behörden

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.