Vom 27.4.1953
Zuletzt geändert am 10.8.2021
1Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. 2Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.