Vom 27.4.1953
Zuletzt geändert am 10.8.2021
(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.