VwVG

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Vom 27.4.1953

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 8

Örtliche Zuständigkeit

Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.