UStG

Umsatzsteuergesetz

Vom 26.11.1979 (BGBl. I S. 1953)

Neugefasst am 21.2.2005 (BGBl. I S. 386)

Zuletzt geändert am 2.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 387)

Erster Abschnitt
Steuergegenstand und Geltungsbereich
§ 1Steuerbare Umsätze
Zweiter Abschnitt
Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
§ 4Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Vierter Abschnitt
Steuer und Vorsteuer
§ 12Steuersätze
Sechster Abschnitt
Sonderregelungen
§ 23(weggefallen)
Siebenter Abschnitt
Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26Durchführung, Erstattung in Sonderfällen

Anlage 3

(zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7

Lfd. Nr.WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und StahlherstellungUnterposition 2618 00 00
2Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und StahlherstellungUnterposition 2619 00
3Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche
der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten
Position 2620
4Abfälle, Schnitzel und Bruch von KunststoffenPosition 3915
5Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinertUnterposition 4004 00 00
6Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von GlasUnterposition 7001 00 10
7Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art; ausgenommen Waren der Position 8549Position 7112
8Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder StahlPosition 7204
9Abfälle und Schrott, aus KupferPosition 7404
10Abfälle und Schrott, aus NickelPosition 7503
11Abfälle und Schrott, aus AluminiumPosition 7602
12Abfälle und Schrott, aus BleiPosition 7802
13Abfälle und Schrott, aus ZinkPosition 7902
14Abfälle und Schrott, aus ZinnPosition 8002
15Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallenaus Positionen 8101 bis 8113
16Abfälle und Schrott, von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und AkkumulatorenUnterposition 8549 11, Unterposition 8549 12, Unterposition 8549 13, Unterposition 8549 14 und Unterposition 8549 19
17Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten ArtUnterpositionen
8549 21 und
8549 29

Anlage 4

(zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet



Lfd. Nr.WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als HalbzeugPositionen 7106 und 7107
2Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als HalbzeugPosition 7110 und Unterposition 7111 00 00
3Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl; Rohblöcke und andere Rohformen aus Eisen oder Stahl; Halbzeug aus Eisen oder StahlPositionen 7201, 7205 bis 7207, 7218 und 7224
4Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus KupferPositionen 7402, 7403, 7405 und 7406
5Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus NickelPositionen 7501, 7502 und 7504
6Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus AluminiumPositionen 7601 und 7603
7Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus BleiPosition 7801; aus Position 7804
8Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus ZinkPositionen 7901 und 7903
9Zinn in RohformPosition 8001
10Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulveraus Positionen 8101 bis 8112
11Cermets in RohformUnterposition 8113 00 20

Anlage 5

(zu § 24 Absatz 5) Berechnung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3



Für die Berechnung gilt Folgendes:

Der maßgebliche Zeitraum beträgt drei Jahre. Er beginnt mit dem 1. Januar des vierten Jahres und endet mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten Jahres jeweils vor dem Jahr, in dem die Neuberechnung erfolgt. Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der Daten aus der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für Deutschland und der Umsatzsteuerstatistik. Der neu berechnete Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.

Der Durchschnittssatz ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:

Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
x100
:Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
=Durchschnittssatz in Prozent

Die Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:

Vorsteuer aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, und der regelbesteuerten Landwirte jeweils im maßgeblichen Zeitraum
./.Vorsteuer der regelbesteuerten Landwirte im maßgeblichen Zeitraum
=Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern

Die Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema:

Produktionswert der Landwirtschaft
./.innerbetrieblich verbrauchte und erzeugte Futtermittel
+Verkäufe von lebenden Tieren an andere landwirtschaftliche Betriebe
+Verkäufe von gebrauchten Anlagegütern an andere landwirtschaftliche Betriebe
./.Umsätze der regelbesteuerten Landwirte
=Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern

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