UStG

Umsatzsteuergesetz

Vom 26.11.1979 (BGBl. I S. 1953)

Neugefasst am 21.2.2005 (BGBl. I S. 386)

Zuletzt geändert am 2.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 387)

Erster Abschnitt
Steuergegenstand und Geltungsbereich
§ 1Steuerbare Umsätze
Zweiter Abschnitt
Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
§ 4Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Vierter Abschnitt
Steuer und Vorsteuer
§ 12Steuersätze
Sechster Abschnitt
Sonderregelungen
§ 23(weggefallen)
Siebenter Abschnitt
Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26Durchführung, Erstattung in Sonderfällen

§ 27b

Umsatzsteuer-Nachschau

(1) 1 Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). 2 Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(2) 1 Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 2 Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. 3 Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 3 und sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format.

(3) 1 Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. 2 Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.

(4) Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.

§ 28

Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

(1) § 12 Absatz 1 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt.

(2) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuer für die in den Nummern 1 bis 15 genannten Umsätze auf 5 Prozent ermäßigt.

(3) § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 16 Prozent beträgt.

(4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:

10.
a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b) die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa) innerhalb einer Gemeinde oder
bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

(5) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gilt.

(6) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz gilt.

§ 29

Umstellung langfristiger Verträge

(1) 1 Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. 3 Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.

§ 30

Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

(1) Für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt.

(2) Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „XI“ gilt als eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(3) Eine durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erteilte individuelle Identifikationsnummer gilt im Sinne dieses Gesetzes als von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer.

Anlage 1

(zu § 4 Nr. 4a) Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können


Lfd. Nr.WarenbezeichnungZolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
1Kartoffeln, frisch oder gekühltPosition 0701
2Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetUnterposition 0711 20
3Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutetPositionen 0801 und 0802
4Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, entkoffeiniertUnterpositionen 0901 11 00 und 0901 12 00
5Tee, auch aromatisiertPosition 0902
6GetreidePositionen 1001 bis 1005, 1007 00 und 1008
7Rohreis (Paddy-Reis)Unterposition 1006 10
8Ölsamen und ölhaltige FrüchtePositionen 1201 00 bis 1207
9Pflanzliche Fette und Öle und deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertPositionen 1507 bis 1515
10RohzuckerUnterpositionen 1701 11 und 1701 12
11Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstetPosition 1801 00 00
12Mineralöle (einschließlich Propan und Butan sowie Rohöle aus Erdöl)Positionen 2709 00, 2710, Unterpositionen 2711 12 und 2711 13
13Erzeugnisse der chemischen IndustrieKapitel 28 und 29
14Kautschuk, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder StreifenPositionen 4001 und 4002
15Chemische Halbstoffe aus Holz, ausgenommen solche zum Auflösen; Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestelltPositionen 4703 bis 4705 00 00
16Wolle, weder gekrempelt noch gekämmtPosition 5101
17Silber, in Rohform oder Pulveraus Position 7106
18Gold, in Rohform oder als Pulver, zu nicht monetären ZweckenUnterpositionen 7108 11 00 und 7108 12 00
19Platin, in Rohform oder als Pulveraus Position 7110
20Eisen- und StahlerzeugnissePositionen 7207 bis 7212, 7216, 7219, 7220, 7225 und 7226
21Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Draht aus KupferPositionen 7402 00 00, 7403, 7405 00 00 und 7408
22Nickel in RohformPosition 7502
23Aluminium in RohformPosition 7601
24Blei in RohformPosition 7801
25Zink in RohformPosition 7901
26Zinn in RohformPosition 8001
27Andere unedle Metalle, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und Schrottaus Positionen 8101 bis 8112
Die Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein.

Anlage 2

(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14) Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände



Lfd.
Nr.
WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position,
Unterposition)
1Lebende Tiere, und zwar
    a)
  • (weggefallen)
    b)
  • Maultiere und Maulesel,
aus Position 0101
    c)
  • Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
aus Position 0102
    d)
  • Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
aus Position 0103
    e)
  • Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
aus Position 0104
    f)
  • Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
aus Position 0104
    g)
  • Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner),
Position 0105
    h)
  • Hauskaninchen,
aus Position 0106
    i)
  • Haustauben,
aus Position 0106
    j)
  • Bienen,
aus Position 0106
    k)
  • ausgebildete Blindenführhunde
aus Position 0106
2Fleisch und genießbare SchlachtnebenerzeugnisseKapitel 2
3Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schneckenaus Kapitel 3
4Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honigaus Kapitel 4
5Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar
    a)
  • Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel,
aus Position 0504 00 00
    b)
  • (weggefallen)
    c)
  • rohe Knochen
aus Position 0506
6Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzelnPosition 0601
7Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; PilzmyzelPosition 0602
8Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frischaus Position 0603
9Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frischaus Position 0604
10Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, und zwar
    a)
  • Kartoffeln, frisch oder gekühlt,
Position 0701
    b)
  • Tomaten, frisch oder gekühlt,
Position 0702 00 00
    c)
  • Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,
Position 0703
    d)
  • Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt,
Position 0704
    e)
  • Salate (Lactuca sativa) und Chicoree (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt,
Position 0705
    f)
  • Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt,
Position 0706
    g)
  • Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt,
Position 0707 00
    h)
  • Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt,
Position 0708
    i)
  • anderes Gemüse, frisch oder gekühlt,
Position 0709
    j)
  • Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren,
Position 0710
    k)
  • Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet,
Position 0711
    l)
  • Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet,
Position 0712
    m)
  • getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,
Position 0713
    n)
  • Topinambur
aus Position 0714
11Genießbare Früchte und NüssePositionen 0801 bis 0813
12Kaffee, Tee, Mate und GewürzeKapitel 9
13GetreideKapitel 10
14Müllereierzeugnisse, und zwar
    a)
  • Mehl von Getreide,
Positionen 1101 00 und 1102
    b)
  • Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide,
Position 1103
    c)
  • Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen
Position 1104
15Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von KartoffelnPosition 1105
16Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchtenaus Position 1106
17Stärkeaus Position 1108
18Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervonPositionen 1201 00 bis 1208
19Samen, Früchte und Sporen, zur AussaatPosition 1209
20(weggefallen)
21Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Hausteeaus Position 1211
22Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohraus Position 1212
23Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete PflanzenPositionen 1213 00 00 und 1214
24Pektinstoffe, Pektinate und PektateUnterposition 1302 20
25(weggefallen)
26Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet, und zwar
    a)
  • Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett,
aus Position 1501 00
    b)
  • Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen,
aus Position 1502 00
    c)
  • Oleomargarin,
aus Position 1503 00
    d)
  • fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,
aus Positionen 1507 bis 1515
    e)
  • tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs),
aus Position 1516
    f)
  • Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle
aus Position 1517
27(weggefallen)
28Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schneckenaus Kapitel 16
29Zucker und ZuckerwarenKapitel 17
30Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige LebensmittelzubereitungenPositionen 1805 00 00 und 1806
31Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; BackwarenKapitel 19
32Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und GemüsesäftePositionen 2001 bis 2008
33Verschiedene LebensmittelzubereitungenKapitel 21
34Wasser, ausgenommen - Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, - Heilwasser und - Wasserdampfaus Unterposition 2201 90 00
35Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z.B. Molke) von mindestens fünfundsiebzig Prozent des Fertigerzeugnissesaus Position 2202
36SpeiseessigPosition 2209 00
37Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes FutterKapitel 23
38(weggefallen)
39Speisesalz, nicht in wässriger Lösungaus Position 2501 00
40
    a)
  • handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate,
Unterposition 2836 99 17
    b)
  • Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)
Unterposition 2836 30 00
41D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen SalzenUnterpositionen 2905 44 und 2106 90
42EssigsäureUnterposition 2915 21 00
43Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharinsaus Unterposition 2925 11 00
44(weggefallen)
45Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittelaus Position 3101 00 00
46Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauchaus Unterposition 3302 10
47Gelatineaus Position 3503 00
48Holz, und zwar
    a)
  • Brennholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen,
aus Position 4401
    b)
  • Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
Unterpositionen
4401 3100,
4401 3200,
4401 3900,
4401 4100 und
4401 4900
49Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen, und zwar
    a)
  • Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten),
aus Positionen 4901,
9705 und
9706
    b)
  • Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten),
aus Position 4902
    c)
  • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder,
aus Position 4903 00 00
    d)
  • Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden,
aus Position 4904 00 00
    e)
  • kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografischer Pläne und Globen, gedruckt,
aus Position 4905
    f)
  • Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als Sammlungsstücke
aus Positionen 4907 00 und 9704 00 00
50Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehenaus Position 8523
51Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen FortbewegungPosition 8713
52Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar
    a)
  • künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör,
aus Unterposition 9021 31 00
    b)
  • orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör,
aus Unterposition 9021 10
    c)
  • Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör,
aus Unterpositionen 9021 21, 9021 29 00 und 9021 39
    d)
  • Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus, ausgenommen Teile und Zubehör
Unterpositionen 9021 40 00 und 9021 50 00, aus Unterposition 9021 90
53Kunstgegenstände, und zwar
    a)
  • Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke,
Position 9701
    b)
  • Originalstiche, -schnitte und -steindrucke,
Position 9702
    c)
  • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
Position 9703
54Sammlungsstücke,
    a)
  • zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und Sammlungen dieser Art,
aus Position 9705
    b)
  • von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert,
aus Position 9705
    c)
  • von münzkundlichem Wert, und zwar
    aa)
  • kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld,
aus Position 9705
    bb)
  • Münzen aus unedlen Metallen,
aus Position 9705
    cc)
  • Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt
aus Positionen 9705 und 9706
55Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene, und zwar
    a)
  • hygienische Binden (Einlagen) und Tampons aus Stoffen aller Art,
aus Position 9619
    b)
  • Hygienegegenstände aus Kunststoffen (Menstruationstassen, Menstruationsschwämmchen),
aus Unterposition 3924 90
    c)
  • Waren zu hygienischen Zwecken aus Weichkautschuk (Menstruationstassen),
aus Unterposition 4014 90
    d)
  • natürliche Schwämme tierischen Ursprungs (Menstruationsschwämmchen),
aus Unterposition 0511 99 39
    e)
  • Periodenhosen (Slips und andere Unterhosen mit einer eingearbeiteten saugfähigen Einlage, zur mehrfachen Verwendung),
aus Position 9619

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