UmwG

Umwandlungsgesetz

Vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 S. 428)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erstes Buch
Möglichkeiten von Umwandlungen
§ 1Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen
Zweites Buch
Verschmelzung
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Möglichkeit der Verschmelzung
§ 2Arten der Verschmelzung
Zweiter Abschnitt
Verschmelzung durch Aufnahme
§ 4Verschmelzungsvertrag
Dritter Abschnitt
Verschmelzung durch Neugründung
§ 36Anzuwendende Vorschriften
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
Erster Unterabschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
§ 39Ausschluss der Verschmelzung
Zweiter Unterabschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
§ 40Inhalt des Verschmelzungsvertrags
Dritter Unterabschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
§ 45aMöglichkeit der Verschmelzung
Zweiter Abschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Erster Unterabschnitt
Verschmelzung durch Aufnahme
§ 46Inhalt des Verschmelzungsvertrags
Zweiter Unterabschnitt
Verschmelzung durch Neugründung
§ 56Anzuwendende Vorschriften
Dritter Abschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
Erster Unterabschnitt
Verschmelzung durch Aufnahme
§ 60Prüfung der Verschmelzung, Bestellung der Verschmelzungsprüfer
Zweiter Unterabschnitt
Verschmelzung durch Neugründung
§ 73Anzuwendende Vorschriften
Vierter Abschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 78Anzuwendende Vorschriften
Fünfter Abschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
Erster Unterabschnitt
Verschmelzung durch Aufnahme
§ 79Möglichkeit der Verschmelzung
Zweiter Unterabschnitt
Verschmelzung durch Neugründung
§ 96Anzuwendende Vorschriften
Sechster Abschnitt
Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
§ 99Möglichkeit der Verschmelzung
Siebenter Abschnitt
Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
§ 105Möglichkeit der Verschmelzung
Achter Abschnitt
Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Erster Unterabschnitt
Möglichkeit der Verschmelzung
§ 109Verschmelzungsfähige Rechtsträger
Zweiter Unterabschnitt
Verschmelzung durch Aufnahme
§ 110Inhalt des Verschmelzungsvertrags
Dritter Unterabschnitt
Verschmelzung durch Neugründung
§ 114Anzuwendende Vorschriften
Vierter Unterabschnitt
Verschmelzung kleinerer Vereine
§ 118Anzuwendende Vorschriften
Neunter Abschnitt
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters
§ 120Möglichkeit der Verschmelzung
Drittes Buch
Spaltung
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Möglichkeit der Spaltung
§ 123Arten der Spaltung
Zweiter Abschnitt
Spaltung zur Aufnahme
§ 126Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags
Dritter Abschnitt
Spaltung zur Neugründung
§ 135Anzuwendende Vorschriften
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt
Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 138Sachgründungsbericht
Zweiter Abschnitt
Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 141Ausschluss der Spaltung
Dritter Abschnitt
Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
§ 147Möglichkeit der Spaltung
Vierter Abschnitt
Spaltung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
§ 149Möglichkeit der Spaltung
Fünfter Abschnitt
Spaltung unter Beteiligung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
§ 150Möglichkeit der Spaltung
Sechster Abschnitt
Spaltung unter Beteiligung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
§ 151Möglichkeit der Spaltung
Siebenter Abschnitt
Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
Erster Unterabschnitt
Möglichkeit der Ausgliederung
§ 152Übernehmende oder neue Rechtsträger
Zweiter Unterabschnitt
Ausgliederung zur Aufnahme
§ 153Ausgliederungsbericht
Dritter Unterabschnitt
Ausgliederung zur Neugründung
§ 158Anzuwendende Vorschriften
Achter Abschnitt
Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
§ 161Möglichkeit der Ausgliederung
Neunter Abschnitt
Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
§ 168Möglichkeit der Ausgliederung
Viertes Buch
Vermögensübertragung
Erster Teil
Möglichkeit der Vermögensübertragung
§ 174Arten der Vermögensübertragung
Zweiter Teil
Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand
Erster Abschnitt
Vollübertragung
§ 176Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
Zweiter Abschnitt
Teilübertragung
§ 177Anwendung der Spaltungsvorschriften
Dritter Teil
Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen
Erster Abschnitt
Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
Erster Unterabschnitt
Vollübertragung
§ 178Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
Zweiter Unterabschnitt
Teilübertragung
§ 179Anwendung der Spaltungsvorschriften
Zweiter Abschnitt
Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
Erster Unterabschnitt
Vollübertragung
§ 180Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
Zweiter Unterabschnitt
Teilübertragung
§ 184Anwendung der Spaltungsvorschriften
Dritter Abschnitt
Übertragung des Vermögens eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen
§ 185Möglichkeit der Vermögensübertragung
Vierter Abschnitt
Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Erster Unterabschnitt
Vollübertragung
§ 188Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
Zweiter Unterabschnitt
Teilübertragung
§ 189Anwendung der Spaltungsvorschriften
Fünftes Buch
Formwechsel
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 190Allgemeiner Anwendungsbereich
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt
Formwechsel von Personengesellschaften
Erster Unterabschnitt
Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
§ 214Möglichkeit des Formwechsels
Zweiter Unterabschnitt
Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
§ 225aMöglichkeit des Formwechsels
Zweiter Abschnitt
Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 226Möglichkeit des Formwechsels
Zweiter Unterabschnitt
Formwechsel in eine Personengesellschaft
§ 228Möglichkeit des Formwechsels
Dritter Unterabschnitt
Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
§ 238Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
Vierter Unterabschnitt
Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
§ 251Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
Dritter Abschnitt
Formwechsel eingetragener Genossenschaften
§ 258Möglichkeit des Formwechsels
Vierter Abschnitt
Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 272Möglichkeit des Formwechsels
Zweiter Unterabschnitt
Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
§ 273Möglichkeit des Formwechsels
Dritter Unterabschnitt
Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
§ 283Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
Fünfter Abschnitt
Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
§ 291Möglichkeit des Formwechsels
Sechster Abschnitt
Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 301Möglichkeit des Formwechsels
Sechstes Buch
Grenzüberschreitende Umwandlung
Erster Teil
Grenzüberschreitende Verschmelzung
§ 305Grenzüberschreitende Verschmelzung
Zweiter Teil
Grenzüberschreitende Spaltung
§ 320Grenzüberschreitende Spaltung
Dritter Teil
Grenzüberschreitender Formwechsel
§ 333Grenzüberschreitender Formwechsel
Siebentes Buch
Strafvorschriften und Zwangsgelder
§ 346Unrichtige Darstellung
Achtes Buch
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 351Umwandlung alter juristischer Personen

§ 132

Kündigungsschutzrecht

(1) Führen an einer Spaltung beteiligte Rechtsträger nach dem Wirksamwerden der Spaltung einen Betrieb gemeinsam, so gilt dieser als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechts.

(2) Die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers, der vor dem Wirksamwerden einer Spaltung zu dem übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis steht, verschlechtert sich auf Grund der Spaltung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht.

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