UmwG

Umwandlungsgesetz

Vom 28.10.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 248a

Gewährung zusätzlicher Aktien

1Die §§ 72a und 72b gelten für einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend. 2Der Formwechselbeschluss hat die Erklärung gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 zu enthalten.