UmwG

Umwandlungsgesetz

Vom 28.10.1994

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Vierter Abschnitt
Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 272

Möglichkeit des Formwechsels

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

(2) Ein Verein kann die Rechtsform nur wechseln, wenn seine Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.