(1) Der Betreiber des Unternehmensregisters übermittelt Änderungen der Indexdaten nach § 4 unverzüglich der registerführenden Stelle.
(2) 1Der Betreiber des Unternehmensregisters hat Änderungen der Indexdaten mindestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden zu übermitteln. 2Der Betreiber des Unternehmensregisters kann in Absprache mit dem Betreiber des Transparenzregisters eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird.