§ 4

Übermittlung der Indexdaten durch den Betreiber des Unternehmensregisters

(1) 1 Zur Ermöglichung des Zugangs zu Bekanntmachungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes und Stimmrechtsmitteilungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes übermittelt der Betreiber des Unternehmensregisters der registerführenden Stelle folgende Indexdaten:

1. Registerart, Registergericht und Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
2. Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
3. Rechtsform des Unternehmens,
4. Sitz und, soweit vorhanden, Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung sowie
5. Verfügbarkeit der Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Absatz 6 des Aktiengesetzes und Verfügbarkeit der Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 26 und 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zu den jeweiligen Unternehmen.
2 Der Betreiber des Unternehmensregisters hat die Befugnis, die Indexdaten, die ihm nach den §§ 5 bis 7 der Unternehmensregisterverordnung von den Landesjustizverwaltungen übermittelt worden sind, zur Übermittlung nach Satz 1 an die registerführende Stelle zu verwenden.

(2) Die Indexdaten sind in einem strukturierten Format zu übermitteln, das zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und dem Betreiber des Unternehmensregisters vereinbart worden ist.

(3) Für die Übermittlung der Indexdaten ist eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung zu nutzen, die zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und dem Betreiber des Unternehmensregisters vereinbart worden ist.

(4) Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt sicher, dass die von ihm übermittelten Indexdaten den Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen, ohne dass der Betreiber des Transparenzregisters die Indexdaten aufbereiten oder verändern muss.

§ 5

Änderung und Aktualisierung der Indexdaten

(1) Der Betreiber des Unternehmensregisters übermittelt Änderungen der Indexdaten nach § 4 unverzüglich der registerführenden Stelle.

(2) 1 Der Betreiber des Unternehmensregisters hat Änderungen der Indexdaten mindestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden zu übermitteln. 2 Der Betreiber des Unternehmensregisters kann in Absprache mit dem Betreiber des Transparenzregisters eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird.

§ 6

Störungen bei der Indexdatenübermittlung, Sicherheitskonzept für das Transparenzregister

(1) 1 Kommt es während einer Übermittlung der Indexdaten nach § 4 zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies demjenigen, der die Daten übermitteln wollte, mitgeteilt werden. 2 In diesem Fall soll eine erneute Übermittlung verlangt werden.

(2) Der Betreiber des Transparenzregisters erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Transparenzregister.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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