TrDüV

Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung

Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister

Vom 30.6.2017

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 6

Störungen bei der Indexdatenübermittlung, Sicherheitskonzept für das Transparenzregister

(1) 1Kommt es während einer Übermittlung der Indexdaten nach § 4 zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies demjenigen, der die Daten übermitteln wollte, mitgeteilt werden. 2In diesem Fall soll eine erneute Übermittlung verlangt werden.

(2) Der Betreiber des Transparenzregisters erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Transparenzregister.