TrDüV

Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung

Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister

Vom 30.6.2017

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.