Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister
Vom
30.6.2017
Zuletzt geändert am
25.6.2021
§ 2
Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
Kommt es zu einer Änderung bei den Mindestangaben nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 5, so ist der Registrierende verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben selbst oder durch eine beauftragte Person unverzüglich zu ändern.