StrafAktEinV

Strafakteneinsichtsverordnung

Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren

Vom 24.2.2020

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 3

Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg

1Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte kann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch durch Übermittlung des Repräsentats auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt. 2§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.