(1) 1 Für die Einsicht in elektronische Akten wird ihr Inhalt, soweit Einsicht gewährt werden soll, in Form des Repräsentats zum Abruf bereitgestellt. 2 Auf dem Repräsentat ist der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, dauerhaft erkennbar anzubringen. 3 Dem Repräsentat soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 8 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht.
(2) 1 Die Bereitstellung erfolgt für 30 Tage. 2 Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf die Bereitstellung, das Datum des Stands der elektronischen Akte sowie auf das Datum, an dem die Bereitstellung endet, hinzuweisen.
(3) 1 Der Abruf ist über das Internet möglich. 2 Die Internetseite wird in geeigneter Weise bekanntgemacht. 3 Der Abruf darf nur erfolgen, wenn sich die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, hinreichend sicher authentisiert hat. 4 Der abzurufende Inhalt ist nach dem Stand der Technik verschlüsselt zu übertragen. 5 Er soll auf dem System der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, gespeichert werden können.
(4) Bei der Einrichtung der Internetseite für ein Akteneinsichtsportal sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden.
1 Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte kann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch durch Übermittlung des Repräsentats auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt. 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.
Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.
Das Ausdrucken einer elektronischen Akte zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Ausdrucken des Repräsentats.
(1) Das Speichern des Inhalts einer elektronischen Akte auf einem physischen Datenträger zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Repräsentats auf einem nach § 8 Nummer 2 zulässigen physischen Datenträger.
(2) 1 Die Daten sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. 2 Das für die Entschlüsselung erforderliche Kennwort darf nicht zusammen mit dem Datenträger übermittelt werden. 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 4 Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.
Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist darüber zu belehren, dass