1Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte kann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch durch Übermittlung des Repräsentats auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt. 2§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.