Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren
Vom
24.2.2020
Zuletzt geändert am
25.6.2021
§ 8
Bekanntmachung
(1)
Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
1. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
2. die nach § 6 Absatz 1 zulässigen physischen Datenträger.
(2)
Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.