StrafAktEinV

Strafakteneinsichtsverordnung

Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren

Vom 24.2.2020

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 8

Bekanntmachung

(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
2. die nach § 6 Absatz 1 zulässigen physischen Datenträger.

(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.