StrafAktEinV

Strafakteneinsichtsverordnung

Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren

Vom 24.2.2020

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 4

Einsichtnahme in Diensträumen

Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.