Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren
Vom
24.2.2020
Zuletzt geändert am
25.6.2021
§ 4
Einsichtnahme in Diensträumen
Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.