StrafAktEinV

Strafakteneinsichtsverordnung

Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren

Vom 24.2.2020

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 5

Ausdruck

Das Ausdrucken einer elektronischen Akte zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Ausdrucken des Repräsentats.