Achtes SozialgesetzbuchKinder- und Jugendhilfe
Vom 26.6.1990
Neugefasst am 11.9.2012
Zuletzt geändert am 3.4.2025
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.