Achtes SozialgesetzbuchKinder- und Jugendhilfe
Vom 26.6.1990
Neugefasst am 11.9.2012
Zuletzt geändert am 3.4.2025
Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.