SGB IV

4. Sozialgesetzbuch: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Sozialgesetzbuch — Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Neugefasst am 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 S. 363)

Zuletzt geändert am 25.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 63)

Erster Abschnitt
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Erster Titel
Geltungsbereich und Umfang der Versicherung
§ 1Sachlicher Geltungsbereich
Zweiter Titel
Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
§ 7Beschäftigung
Dritter Titel
Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen
§ 14Arbeitsentgelt
Vierter Titel
Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
§ 18aArt des zu berücksichtigenden Einkommens
Fünfter Titel
Verarbeitung der Versicherungsnummer
§ 18fZulässigkeit der Verarbeitung
Sechster Titel
(weggefallen)
§ 18h(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Leistungen und Beiträge
Erster Titel
Leistungen
§ 19Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen
Dritter Abschnitt
Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Erster Titel
Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
§ 28aMeldepflicht
Zweiter Titel
Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
§ 28dGesamtsozialversicherungsbeitrag
Dritter Titel
Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung
§ 28oAuskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
Vierter Abschnitt
Träger der Sozialversicherung
Erster Titel
Verfassung
§ 29Rechtsstellung
Zweiter Titel
Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
§ 43Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
Dritter Titel
Haushalts- und Rechnungswesen
§ 67Aufstellung des Haushaltsplans
Fünfter Titel
Aufsicht
§ 87Umfang der Aufsicht
Fünfter Abschnitt
Versicherungsbehörden
§ 91Arten
Sechster Abschnitt
Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
Erster Titel
Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung
§ 95Gemeinsame Grundsätze Technik
Zweiter Titel
Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger
§ 96Kommunikationsserver
Dritter Titel
Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
§ 99Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren
Siebter Abschnitt
Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung
§ 104Informations- und Beratungsanspruch
Neunter Abschnitt
Aufbewahrung von Unterlagen
§ 110aAufbewahrungspflicht
Zehnter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 111Bußgeldvorschriften
Elfter Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 114Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes

§ 71f

Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn

(1) 1 Der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn wird in Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt werden. 2 Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. 3 Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. 4 Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 5 Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. 6 Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.

(2) 1 Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungsausgaben werden in dem entsprechenden Teilhaushalt veranschlagt. 2 Die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben werden im Rahmen einer Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt, die den jeweils aktuellen Grundsätzen und Prinzipien der standardisierten Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes entspricht. 3 Die Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zugeordnet werden können, werden im Teilhaushalt für die Aufgaben nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches veranschlagt. 4 Der nach der Kosten- und Leistungsrechnung auf den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches entfallende Anteil der nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben wird dem Bund monatlich nach Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung aus dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erstattet. 5 Die Ausgaben für die Vertreterversammlung und den Vorstand werden nach einem Schlüssel in den Teilhaushalten veranschlagt, der nach objektiven und gewichteten Kriterien gebildet wird. 6 Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn.

(3) Einsparungen für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 2 Satz 3 und 4 an anderer Stelle des Haushaltsplans erfolgen in dem Teilhaushalt, in dem diese Ausgaben geleistet werden.

§ 72

Vorläufige Haushaltsführung

(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand ermächtigt zuzulassen, dass der Versicherungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,

1. um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen,
2. um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) 1 Der Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluss des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen. 2 Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. 3 Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Beschluss der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt.

§ 73

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) 1 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats. 2 Sie darf nur erteilt werden, wenn

1. ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt und
2. durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen Punkten verändert wird oder es sich um außerplanmäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher finanzieller Bedeutung sind.

(2) 1 Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde, die Einwilligung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen, das das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet. 2 Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. 3 Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ist für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches die Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. 4 Für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt die Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 5 Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt; Ausgaben bis zu einem Betrag von 50 000 Euro bedürfen nicht der Genehmigung.

(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats, oder die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen.

§ 74

Nachtragshaushalt

1 Willigt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 1 nicht ein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustellen. 2 Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung.

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