4. Sozialgesetzbuch: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Viertes Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Vom
23.12.1976
Neugefasst am
12.11.2009
Zuletzt geändert am
25.2.2025
§ 129
Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Februar 2021 geltenden Fassung.