SGB IV

4. Sozialgesetzbuch: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Sozialgesetzbuch
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Vom 23.12.1976

Neugefasst am 12.11.2009

Zuletzt geändert am 22.12.2025

Sechster Titel
Definition Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte

§ 18h

Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte

(1) 1Ein Unternehmen umfasst die Gesamtheit der personellen und materiellen Ressourcen, Rechtspositionen und Aktivitäten einer inhaltlich und organisatorisch zusammenhängenden Einheit, die einem Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 des Siebten Buches zugeordnet ist. 2Unternehmen sind insbesondere Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, selbständige Tätigkeiten sowie sonstige Aktivitäten mit sozialrechtlicher Bedeutung.

(2) 1Ein Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der beschäftigte Personen für einen Arbeitgeber tätig sind. 2Ein Arbeitgeber kann einen oder mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde haben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden.

(3) Eine Betriebsstätte ist eine Einrichtung oder Anlage,

1. die der Tätigkeit oder dem Zweck eines Unternehmens dient,
2. die eine örtlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Einheit darstellt,
3. die eine postalische Anschrift hat,
4. in der beschäftigte oder versicherte Personen regelmäßig vor Ort tätig sind und
5. die für mindestens sechs Monate besteht.
2Betriebsstätten sind eindeutig einem Unternehmen nach Absatz 1 zugeordnet. Beschäftigungsbetriebe nach Absatz 2 sind unabhängig von den Kriterien nach Satz 1 Betriebsstätten.