(1) 1 Eine Person, die vermutet, durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein, hat gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Anspruch auf Auskunft aus dem Samenspenderregister. 2 Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kann die Person diesen Anspruch nur selbst geltend machen. 3 Der Auskunftsanspruch nach Satz 1 besteht unabhängig von einer Auskunftserteilung für die Dauer der Speicherung fort.
(2) 1 Der Anspruch auf Auskunft ist gerichtet auf die Mitteilung der im Samenspenderregister gespeicherten personenbezogenen Daten des Samenspenders, dessen Samen bei der ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung der Mutter der Person, deren Anspruch auf Auskunft gemäß Absatz 3 geltend gemacht wird, heterolog verwendet worden ist. 2 Sofern freiwillige Angaben des Samenspenders nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gespeichert sind, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf diese Angaben.
(3) 1 Beantragt eine Person im Sinne des Absatzes 1 Auskunft, hat sie dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bei Antragstellung ihre Geburtsurkunde sowie eine Kopie ihres Personalausweises vorzulegen. 2 Machen die Eltern als gesetzliche Vertreter den Anspruch auf Auskunft für ihr Kind geltend, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben sie die Geburtsurkunde dieses Kindes und Kopien ihrer Personalausweise vorzulegen. 3 Machen andere Personen den Anspruch als gesetzliche Vertreter geltend, haben sie zusätzlich einen Nachweis über die gesetzliche Vertretungsbefugnis vorzulegen.
(4) 1 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt Auskunft aus dem Samenspenderregister nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3. 2 Vor Erteilung der Auskunft empfiehlt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte der gemäß Absatz 3 Auskunft ersuchenden Person die Inanspruchnahme einer spezifischen Beratung und weist auf bestehende Beratungsangebote hin.
(5) 1 Vier Wochen vor Erteilung einer Auskunft an die gemäß Absatz 3 Auskunft ersuchende Person hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte den Samenspender über die anstehende Auskunftserteilung zu informieren. 2 Vor der Information des Samenspenders hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Anfrage zu den Anschriftsdaten des Samenspenders bei der Meldebehörde durchzuführen. 3 Die Pflicht nach Satz 2 besteht nur im Zusammenhang mit dem ersten Auskunftsersuchen. 4 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt eine Auskunft an die gemäß Absatz 3 Auskunft ersuchende Person auch dann, wenn die Information des Samenspenders nach Satz 1 fehlschlägt.
(6) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann für die Erteilung von Auskünften aus dem Samenspenderregister Entgelte verlangen.
(1) Dem Samenspender steht ein Auskunfts- und Berichtigungsanspruch gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur hinsichtlich seiner nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 im Samenspenderregister gespeicherten Daten zu.
(2) 1 Der Empfängerin der Samenspende steht ein Auskunfts- und Berichtigungsanspruch gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur hinsichtlich ihrer nach § 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5 gespeicherten Daten zu. 2 Wenn die heterologe Verwendung von Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung nicht zur Geburt eines Kindes geführt hat, hat die Empfängerin der Samenspende gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte einen Anspruch auf Löschung ihrer nach § 5 Absatz 2 und 3 gespeicherten Daten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(1) Entnahmeeinrichtungen, die Samen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen haben, dürfen diesen nur dann an eine Einrichtung der medizinischen Versorgung zur heterologen Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung abgeben, wenn
(2) 1 Einrichtungen der medizinischen Versorgung dürfen Samen, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer Entnahmeeinrichtung gewonnen und von dieser an sie abgegeben wurde, nur heterolog für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung verwenden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt sind. 2 Die Einrichtung der medizinischen Versorgung hat vor der Verwendung außerdem eine schriftliche Bestätigung der Entnahmeeinrichtung, von der sie die Samenspende erhalten hat, einzuholen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) 1 Entnahmeeinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Samen zur heterologen Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung abgegeben haben, haben in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannte personenbezogene Daten des Samenspenders sowie den Kennzeichnungscode, der der Samenspende von der Entnahmeeinrichtung zuerkannt wurde, 110 Jahre nach der Gewinnung des Samens aufzubewahren, soweit solche Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden sind. 2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer sind die Daten zu löschen.
(4) 1 Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung heterolog verwendet haben, haben