SaRegG

Samenspenderregistergesetz

Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen

Vom 17.7.2017

Zuletzt geändert am 28.4.2020

§ 9

Zweckbindung bei personenbezogenen Daten

(1) Es dürfen

1. die Entnahmeeinrichtungen, die Einrichtungen der medizinischen Versorgung und
2. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 bis 4 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 3 erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich für den in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Zweck verwenden.

(2) Für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung gilt § 7 Absatz 1 und 5 entsprechend.