(1) Bei einem automatisierten Abruf von Daten einer Person hat das Portal zu gewährleisten, dass Folgendes protokolliert wird:
(2) Das Portal hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten nach Absatz 1
Beim Betrieb des Portals ist sicherzustellen, dass
(1) Zuständig für die Zulassung von Portalen im Sinne dieser Verordnung ist die nach Landesrecht dazu bestimmte Landesbehörde (§ 49 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes).
(2) 1 Die Zulassungsbehörde prüft auf Antrag das Vorliegen der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. 2 Dazu kann sie den Antragsteller auffordern, ihr die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3 Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 4 Nummer 2 durch die Vorlage einer Bescheinigung einer sachverständigen Stelle glaubhaft macht. 4 Solche Stellen können von der Zulassungsbehörde benannt werden. 5 Dem Zulassungsantrag ist eine Bestätigung einer Meldebehörde aus dem Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde beizufügen, aus der sich ergibt, dass das Portal des Antragstellers an das Melderegister angeschlossen werden soll.
(3) 1 Die Zulassung ist bei Vorliegen der in Absatz 2 Satz 5 und in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen zu erteilen. 2 Sie gilt für alle im Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde liegenden Meldebehörden.
(4) Bei der Prüfung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen ist die oder der Datenschutzbeauftragte des Landes zu beteiligen.
1 Für Portale, die sich bereits vor dem 1. November 2015 im Betrieb befanden, gilt eine befristete vorläufige Zulassung. 2 Diese entfällt, wenn
Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.