§ 6
Vorläufige Zulassung
1Für Portale, die sich bereits vor dem 1. November 2015 im Betrieb befanden, gilt eine befristete vorläufige Zulassung.
Diese entfällt, wenn
1.
der Zulassungsantrag nicht binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde nach § 5 Absatz 1 eingereicht oder
2.
die zur Zulassung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung durch die Zulassungsbehörde bei dieser eingereicht
3werden.
Mit der bestandskräftigen Entscheidung über die Zulassung endet die vorläufige Zulassung.