PortalV

Portalverordnung

Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet

Vom 15.10.2015

Zuletzt geändert am 28.3.2019

§ 5

Zulassungsverfahren

(1) Zuständig für die Zulassung von Portalen im Sinne dieser Verordnung ist die nach Landesrecht dazu bestimmte Landesbehörde (§ 49 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes).

(2) 1Die Zulassungsbehörde prüft auf Antrag das Vorliegen der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. 2Dazu kann sie den Antragsteller auffordern, ihr die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 4 Nummer 2 durch die Vorlage einer Bescheinigung einer sachverständigen Stelle glaubhaft macht. 4Solche Stellen können von der Zulassungsbehörde benannt werden. 5Dem Zulassungsantrag ist eine Bestätigung einer Meldebehörde aus dem Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde beizufügen, aus der sich ergibt, dass das Portal des Antragstellers an das Melderegister angeschlossen werden soll.

(3) 1Die Zulassung ist bei Vorliegen der in Absatz 2 Satz 5 und in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen zu erteilen. 2Sie gilt für alle im Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde liegenden Meldebehörden.

(4) Bei der Prüfung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen ist die oder der Datenschutzbeauftragte des Landes zu beteiligen.