NATO-Vertrag

NATO-Vertrag

Der Nordatlantikvertrag

Vom 4.4.1949

Zuletzt geändert am 17.10.1951

Art. 7

[Verhältnis zum UN-Recht]

Dieser Vertrag berührt weder die Rechte und Pflichten, welche sich für die Parteien, die Mitglieder der Vereinten Nationen sind, aus deren Satzung ergeben, oder die in erster Linie bestehende Verantwortlichkeit des Sicherheitsrats für die Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, noch kann er in solcher Weise ausgelegt werden.