NATO-Vertrag

NATO-Vertrag

Der Nordatlantikvertrag

Vom 4.4.1949

Zuletzt geändert am 17.10.1951

Art. 8

[Konformitätserklärung]

Jede Partei erklärt, daß keine der internationalen Verpflichtungen, die gegenwärtig zwischen ihr und einer anderen Partei oder einem dritten Staat bestehen, den Bestimmungen dieses Vertrags widerspricht und verpflichtet sich, keine diesem Vertrag widersprechende internationale Verpflichtung einzugehen.